Wichtiges

Satzung:

SATZUNG
des Pro Zahn Initiative – e.V.
(PZI)

  • 1 Name und Sitz

Der in Berlin gegründete Verein trägt den Namen
Pro Zahn Initiative e.V. , im nachfolgenden “PZI” genannt, und hat seinen Sitz in Berlin. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • 2 Zweck und Ziele der PZI

Zweck der Pro-Zahn-Initiative e.V.- PZI genannt, ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Verein informiert die Bürger über die gesundheitliche Vorsorge zur Erhaltung der eigenen Zähne.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Die PZI wird sich dafür einsetzen, dass gerade Kinder im Vorschul- und
Schulalter die bestmögliche Vorsorge und Behandlung kostenlos erhalten.
Es werden in Schulen und Kindergärten, als auch bei der PZI, entsprechende Veranstaltungen ausgerichtet werden.

Die PZI wird sich für die Zahnprophylaxe und Zahngesundheit einsetzen.

Die PZI verfolgt diese seine Zwecke und Ziele in ständigem Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern. Er setzt sich für diese, deren
Aufklärung, Beratung und insbesondere deren Schutz als Verbraucher ein.

Die PZI wird Aktionen betreiben, die u.a. Gesundheitspflege für alle Bürger ermöglicht. Die Aktionen beinhalten das Erstellen und Verteilen von Informationsbroschüren, die redaktionelle Information im Internet, die Teilnahme und Organisation bei Veranstaltungen und Messen, sowie die Organisation und Ausführung von Patientenveranstaltungen mit den Zielen der PZI, wie Prävention, gesunde Ernährung und Vorsorge und den Möglichkeiten für jeden Einzelnen. Des Weiteren werden konkrete Hilfsmittel für die Aufklärung der Patienten erstellt und den Zahnarztpraxen und den Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Die PZI wird regelmäßig Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit im Bereich Ernährung, Gesundheit und Prävention durchführen.

Die PZI wird einen Raum anmieten, in dem regelmäßig Ansprechpartner zu den Themen: Ernährung, Prävention und Gesundheit für alle Bürger sein werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft des PZI kann jede volljährige Person erwerben, sofern er kein Zahnarzt oder ein Familienmitglied eines Zahnarztes ist, oder einem Unternehmen aus der Dentalbranche angehört. Ebenso können Angehörige und Familienmitglieder von Beschäftigten aus der Dentalbranche, einschliesslich. Dentallabore, nicht ordentliche Mitglieder werden. Die ausgeschlossenen Gruppen können nur als außerordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder ohne Stimmrecht und nur mit Zustimmung des Vorstands als solche aufgenommen werden.
2. Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen.
4. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt zum jeweiligen Quartalsende durch schriftliche Erklärung einen Monat vor dem jeweiligen Quartalsende gegenüber dem Vorstand.
b) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand ist oder infolge vereinsschädigenden und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins auf Beschluss des Vorstands.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichts zu.
7. Mit der Austrittserklärung oder dem Zugehen des Ausschlussbeschlusses verliert das Mitglied alle Mitgliedsrechte Vereinseigentum ist umgehend zurückzugeben.

(2) Korporativ-Organisationen
Juristische Personen oder nicht-rechtsfähige Vereinigungen können unabhängig
von § 3 Abs. 1 dem PZI durch Korporativ-Vertrag als ordentliches Mitglied
beitreten (Korporativ-Organisationen). Die Mitglieder dieser Organisationen
sind keine Mitglieder des PZI.
Über den Vertragsabschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- oder Wahlrecht. Im Übrigen werden ihre Rechte und Pflichten
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1)
    Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen. Ordentliche Mitglieder können bei allen Mitgliedsversammlungen Anträge einbringen.
    (2)
    Jedes Mitglied hat die Pflicht, nach den Bestimmungen der Satzung zu handeln, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.
  • 5 Beiträge
    (1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus per Bankeinzug zu entrichten. Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.
    (2) Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen treffen.
  • 6 Ehrenmitglieder
    Mitglieder, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  • 7 Verwaltung des Vereins
    Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
    • die Mitgliederversammlung,
    • den Vorstand.
  • 8 Mitgliederversammlung
    (1) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 aller ordentlichen Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.
    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung:
    1. Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung.
    2. Anträge müssen zwei Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eventuell später eingehende Anträge müssen als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.
    3. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 (2) der Satzung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht mitgewertet.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
    4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 (2) der Satzung.
    (3) Die Tätigkeit der Mitgliederversammlung umfasst:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    2. Jahresbericht des Vorstands
    3. Bericht des Kassenprüfers
    4. Entlastungen
    5. Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer, Schiedsgericht)
    6. Anträge
    7. Verschiedenes
    Der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge der Tagesordnung mit Zustimmung der Versammlung ändern. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  • 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

(2) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart

(3) Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  • 10 Aufgaben des Vorstands
    (1) Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er erfüllt alle Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung der Mitglieder erfordern.
    Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich.
    Es gilt bei allen Entscheidungen das 4- Augen Prinzip.
    (2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein muss.
    (3) Der Vorstand muss zurücktreten, wenn ihm in einer Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird. Spätestens 60 Tage danach muss neu gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
    (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder dem Kassenwart bei dessen Verhinderung.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

  • 11 Ausschüsse
    (1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden.
    (2) Für die Bildung von Ausschüssen, ihrer Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder, ist der Vorstand zuständig. Die Ausschussmitglieder wählen selbstständig aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
    (3) Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Vertreter haben bei Bedarf bei den Sitzungen des Vorstands über ihre Tätigkeit zu berichten.
  • 12 Schiedsgericht
    (1) Das Schiedsgericht ist für die Wahrung der Satzung und für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins zuständig.
    (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands und zwei weiteren Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
    (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
    (4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie wählen selbstständig aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • 13 Kassenwart

(1) Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor.
(2)Scheidet der Kassenwart aus dem Vorstand aus, so hat er sofort die Kasse und alle Belege an den Vorsitzenden zu übergeben

  • 14 Kassenprüfer
    Die Überprüfung der Kassenführung der Vereinskasse wird durch den in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer jährlich vorgenommen. Ab einem Vereinsvermögen von einhunderttausend Euro wird nach Schluss des Geschäftsjahres ein externer Wirtschaftsprüfer die Vereinskasse zusätzlich überprüfen.
  • 15 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit anderen Vereinen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sind in dieser Versammlung nicht 3/4 der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unter Bestimmung eines neuen Termins eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der unabhängig von der Anzahl der Anwesenden die Auflösung bzw. Fusion beschlossen werden kann, wenn 3/4 der anwesenden und vertretenen Mitglieder sich dafür erklären.
  • 16 Vermögen des Vereins
    (1) Für das Innenverhältnis gilt Folgendes:
    Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundeigentum ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
    (2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, gem. § 55 Abs.1 i.V. mit § 61 AO, das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 17 Satzungsfragen
    Über die Auslegung der Satzung entscheidet im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten das Schiedsgericht.

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB :

Der Vorstand

31.10.2013